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   VGH Bayern, 10.02.2006 - 1 ZB 05.1703   

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VGH Bayern, 10.02.2006 - 1 ZB 05.1703 (https://dejure.org/2006,67641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZB 05.1703 (https://dejure.org/2006,67641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 1 ZB 05.1703 (https://dejure.org/2006,67641)
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   VGH Bayern, 02.10.2006 - 1 ZB 05.1703   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 02.10.2006 - 1 ZB 05.1703 (https://dejure.org/2006,80241)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Oktober 2006 - 1 ZB 05.1703 (https://dejure.org/2006,80241)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 1 N 18.1535

    Aufhebung eines Bebauungsplans wegen Unvereinbarkeit mit städtebaulichen

    Nur wenn die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, ist das Gleichbehandlungsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 2 ZB 11.1651 - juris Rn. 13; B.v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 2 N 14.2499

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Abwägungsverbot -

    Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris).
  • VGH Bayern, 20.12.2012 - 2 N 10.93

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Gartenstadtcharakter; degressives Baurecht

    Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2012 - 2 ZB 11.1651

    Nachverdichtung; Bebauungsplan; Gleichbehandlung; Bebaubarkeit;

    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht auf einem Vergleich von Sachverhalten, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (vgl. BayVGH vom 2.10.2006 Az. 1 ZB 05.1703 - juris).
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